Sonntag, 4. März 2018

Erstellung einer Vollprothese in unserem hauseigenen meistergeführtem Labor:

Ihre zahnärztliche Praxisgemeinschaft für Bochum und Herne
Dr. med. dent. Günter Leugner und Zahnarzt Andreas Leugner
Herner Straße 367, 44807 Bochum

Telefon: 0234.533044

Qualitätssiegel der Kassenärztlichen Vereinigung und Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

Sonntag, 4. Februar 2018

Zahnarzt Bochum informiert: Kostenfalle in der Zahnzusatzversicherung

Zahnarzt Bochum: Festsitzender Zahnersatz in diesem Fall
eine viergliedrige Brücke
Der Autor unternahm in den letzten Tagen eine Internetrecherche um bei verschiedenen Zahnzusatzversicherungen eine Sachkostenliste nachzuweisen. Dies erfolgte an Hand der Versicherungsbedingungen die bei zwei Vergleichsportalen hinterlegt waren.
Unter einer Sachkostenliste versteht man einen Leistungsbegrenzungskatalog für zahntechnische Leistungen.
Die beiden Vergleichsportale bei denen die Versicherungsbedingungen eingescannt hinterlegt waren sind http://www.zahnzusatzversicherung-experten.de und http://www.waizmanntabelle.de.

Das Problem eines Versicherungsvertrages mit einer Sachkostenliste ist, das die Versicherung die Kosten für Zahntechnik begrenzt und für immer festschreibt. Das bedeutet die Versicherung nimmt an der Teuerungsrate durch Inflation nicht mehr teil, sofern die Sachkostenliste nicht angepasst wird. Der Patient unterliegt natürlich weiter der Teuerungsrate.

Nachweisen konnte der Autor die Sachkostenliste lediglich bei der AXA DENT Premium. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen heißt es da:

Nr. 10 a Sachkosten bei zahnärztlicher Behandlung
(1) Die Erstattung von Sachkosten bei zahnärztlicher und kieferorthopädischer Behandlung richtet sich nach den in der Sachkostenliste des versicherten Tarifes genannten Leistungsinhalten und Höchstpreisen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Andere Versicherungsgesellschaften sind da geschickter bei der Verschleierung von versteckten Versicherungsfallen. So findenden wir häufig folgende Formulierung:

"Als Zahnersatz gelten Einlagefüllungen (Inlays), Kronen und Brücken, Implantate, Prothesen, Eingliederung von Aufbisshilfen und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie die mit Zahnersatz in Zusammenhang stehenden Behandlungen und Maßnahmen und angemessenen Material- und Laborkosten."

Nur wer entscheidet was angemessen ist fragt sich der Autor?

Einen besonders dreisten Versuch in die Autonomie zwischen Zahnarzt, Zahntechniker und Patient einzugreifen unternimmt die Württembergische Zahnzusatzversicherung - ZE90+ZBE. Hier heißt es in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen:
"b) Dentallabor
Lässt die versicherte Person die Laborarbeiten, die in direktem Zusammenhang mit einer nach Ziffer 2 1a) zu ersetzenden Aufwendung stehen, von mit uns kooperierenden Dentallaboren durchführen, erhöht sich der Erstattungsprozentsatz für diese Zahnersatzmaßnahme auf 75 %."
Dies bedeutet die Zahntechnikkosten werden mit höchstens nicht gerade üppigen 75% vergütet. Und der Patient muss eventuell auch Auslandszahnersatz akzeptieren.

Dem Autor ist aufgefallen, dass Vergleichsportale auf Sachkostenlisten für Zahntechnik überhaupt nicht eingehen. Hier gibt es weiteren Klärungsbedarf.

Weiter Fragen zu diesem Thema beantworten wir ihnen gerne per Email oder telefonisch.

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